Zur Beantwortung sollten Sie sich die folgenden Fragen stellen. Bitte bedenken Sie, dass der Verantwortliche nach DSGVO sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sowie Behörde, Einrichtung oder andere Stelle sein kann. Betrachten Sie die Fragen also ggf. mit „wir“, „mein Unternehmen/meineFirma/etc.“ oder auch mit „meine Beschäftigten“:
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen mit „Ja“ beantworten konnten: Herzlichen Glückwunsch! Sie unterliegen der Bestellpflicht nach Artikel 37 DSGVO und/oder § 38 des neuen BDSG und brauchen definitiv einen Datenschutzbeauftragten. Zögern Sie nicht zu lange, denn allein das Nichtbestellen trotz Pflicht steht unter Strafe und kann Geldbußen bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahrs nach sich ziehen!
Hier kommt die ASOFTNET ins Spiel. Sofern wir nicht schon Dienstleistungen im Bereich Ihrer IT durchführen, können wir Ihnen diesen stellen! Beides gleichzeitig geht leider nicht, da es gesetzlich untersagt ist, seine eigene Arbeit zu kontrollieren. Denn ein Datenschutzbeauftragter muss unabhängig und weisungsfrei sein und darf niemals einem Interessenskonflikt unterliegen! Wir kümmern uns also um Ihre IT oder wir checken sie – in beiden Fällen natürlich datenschutzkonform! Unsere Mitarbeiter waren ja bereits technisch geschult und sind es nun auch im Datenschutz!
Natürlich können Sie das auch selbst und auch intern. Allerdings gibt es einige Beschränkungen bezüglich des genannten Interessenskonflikts und außerdem hat ein externer Datenschutzbeauftragter einige Vorteile!
Ein Interessenskonflikt besteht beispielsweise bei
Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten sind unter anderem:
[wsp=’69‘,’Übrigens finden Sie hier noch ein paar weitere wichtige Infos rund um das Thema der neuen Datenschutzgrundverordnung!‘][/wsp]
[1] Profiling: jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen
[2] personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person
[3] § 6 Abs. 4: „Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.“
§ 38 Abs. 2: „§ 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.“